Schallschutz

Schallschutz ist insbesondere dort einzuhalten, wo mehrere Menschen in räumlicher Nähe arbeiten oder wohnen. Schallübertragungen innerhalb eines Gebäudes können empfindlich stören. Schutz gegen Außenlärm ist notwendig, um ein angenehmes Wohnen auch an belebten Orten zu gewährleisten. Dies gilt vor allem im Einzugsbereich des Frankfurt Flughafen. Hierzu gibt es von der FRAPORT weitreichende Fördermaßnahmen die Sie mit Hilfe Ihre Bausachverständigen / Baugutachters gezielt in Anspruch nehmen können. Im Rahmen der bautechnischen Nachweise kontrolliert der Bausachverständige / Baugutachter für Schallschutz die vorgesehenen Maßnahmen und die Einhaltung der entsprechenden Normen. Im modernen Hausbau sorgt nicht nur die Masse, sondern das Konzept der Bauteile für Ruhe:
Der Schallschutz von Gebäuden wird in der DIN 4109 geregelt. Für Holzhäuser gelten die gleichen Anforderungen wie für Massivbauten. Man unterscheidet nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Schallschutz und dem erhöhten Schallschutz. Auch der erhöhte Schallschutz ist in Holzbauten durch entsprechende Konstruktionen erreichbar. Was der Steinbau mit Masse macht, kann beim Holzbau mit verschiedenen Materialien und federnden Schichten geleistet werden. Die etwas problematischeren Anforderungen des Trittschallschutzes können u.a. mit schwimmendem Estrichen gut gelöst werden.

Der Wunsch nach Ruhe in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus gewinnt zunehmend an Bedeutung, denn die Lärmkulisse am Arbeitsplatz und in der Freizeit der Menschen nimmt ständig zu. Sie reagieren sensibler auf Geräusche: Über den Lärm von Nachbarn beklagten sich alleine in diesem Jahr rund 40% der Erwachsenen “Bevölkerung Deutschlands“ das sind fast 10% mehr als 1998 oder 1996. Wenigstens zu Hause möchten die Menschen ihre Ruhe haben. Voraussetzung für dieses verständliche Begehren ist ein verbesserter baulicher Schallschutz in privat genutzten Gebäuden.
DIN 4109 - Bauaufsichtliche Anforderungen an den Schallschutz
Für alle an der Bauplanung und Bauausführung Beteiligten ist die Anforderungs- und Bewertungsgrundlage für baulichen Schallschutz die als technische Baubestimmung baurechtlich eingeführte Norm DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Ausgabe November 1989, neben dem ebenfalls als technische Baubestimmung eingeführten Beiblatt 1 der DIN 4109.
Diese DIN 4109 ist in erster Linie ein Instrument des Bauordnungsrechts, dass der Gefahrenabwehr dienen soll. Da das Bauordnungsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets vom Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ausgeht, enthält die DIN 4109 lediglich öffentlich-rechtliche (Mindest-)Anforderungen an den Schallschutz zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren.
Werden die in der DIN 4109 aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen beachtet, ist der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete Mindestschallschutz eingehalten. So soll sichergestellt werden, dass Menschen, die sich in üblichen Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb von Gebäuden aufhalten, vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geschützt werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einhaltung der Anforderungen keine Belästigungen mehr auftreten können. Geräusche aus benachbarten Räumen oder von außen können immer noch wahrgenommen werden. Nach der Diktion der DIN 4109 ergibt sich daraus, die Notwendigkeit zu gegenseitiger Rücksichtnahme durch Vermeiden unnötigen Lärms. Der staatlich festgelegte Mindestschallschutz zwischen Wohnungen bildet somit auf einer Skala möglicher Schallschutzqualitätsniveaus das untere Ende. Ein Unterschreiten ist unzulässig!

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